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1. Bestandteile der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte massgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ausgewiesen sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach nicht bestandener praktischer Prüfung wird kein Teilgrundbetrag erhoben.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschliesslich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungs- gebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels , aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln , aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zu erstatten
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunschdes Schüler davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Schüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungs- zeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3 Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahr- zeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschliessen, wenn sie überzeugt ist, daß der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufentshaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
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Olsberg, Bahnhofsstraße 2:
Anmeldung & Unterricht
Montag 18:00 – 19:45 Uhr
Dienstag 18:00 – 19:45 Uhr
Mittwoch 18:00 – 19:45 Uhr
Donnerstag 18:00 – 19:45 Uhr
Winterberg, Schmiedeweg 2:
Anmeldung & Unterricht
Montag 18:00 – 19:45 Uhr
Donnerstag 18:00 – 19:45 Uhr
Jeden Montag, Mittwoch und Donnerstag bieten wir ab 16.00 Uhr Fahrsimulator- und Fragebogentraining in unserer Fahrschule Olsberg an.
Großzügige Räume und eine sehr moderne Ausstattung ermöglichen eine geeignete Lernumgebung für unsere Fahrschüler. Mit einer Online-Software für die amtlichen Fragebögen bieten wir ein pädagogisches Konzept, bei dem die Individualförderung im Vordergrund steht. Moderne, multimediale Software unterstützt den Unterricht des Fahrlehrers mit Präsentationen, Fotos und Videos. Eine gute theoretische Ausbildung ist die beste Voraussetzung für eine nachhaltig sichere Teilnahme am Straßenverkehr und bildet die Basis für die praktische Ausbildung.
Falko, Inhaber und Fahrlehrer für Klassen A, B und C Ausbildungsfahrlehrer
Christian, Fahrlehrer Klasse B
Auf den folgenden Seiten finden Sie Hinweise über die Führerscheinklassen. Ein Dokument mit allen benötigten Unterlagen zu Ihrer Führerscheinausbildung können Sie hier herunterladen. Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse A | Krafträder mit – Hubraum von mehr als 50 cm³ oder – bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen. |
A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit – Leistung von mehr als 15 kW oder – mit symmetrisch angeordneten Rädern und – Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) – oder – bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und – Leistung von mehr als 15 kW. |
B |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse A1 | Krafträder mit – Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und – Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und – Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg, auch mit Beiwagen. |
A1 |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit – symmetrisch angeordneten Rädern und – Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren – oder – bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und – Leistung von bis zu 15 kW |
B |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse A2 | Krafträder mit – Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und – Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen. |
A (leistungsbeschränkt) |
Fahrerlaubnisklasseab 2013 | Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklassebis 2013 |
Klasse AM | Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und- einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotormit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³oder- einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle
von Elektromotoren, auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. |
M |
Dreirädrige Kleinkrafträder mit- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h und- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler
Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) |
S | |
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h und- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)oder- maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen
Verbrennungsmotoren) oder – maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und – Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) |
S |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse B | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) – mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und – gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder – mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt. |
B(BE) |
Klasse BE | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg | BE |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit – zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und – zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg |
BE |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse C | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit – zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und – gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
C |
Klasse CE | Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
CE |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse C1 | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit – mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und – gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
C1 |
Klasse C1E | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit – einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und – zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg. |
BE |
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit – Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und – zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg. |
C1E |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse L | – Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und – Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie – selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und – Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
L |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
Klasse T | – Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und – selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
T |
Alle Fahrzeuge verfügen über eine sehr gute Ausstattung und selbstverständlich eine Klimaanlage, um bei den Fahrstunden einen kühlen Kopf zu behalten!
Zusätzlich bieten wir Aufbauseminare für Fahranfänger, LKW Weiterbildungen und Nachhilfe für Senioren und Ungeübte an. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu den Bürozeiten in unseren Fahrschulen oder unter Tel.: 0160/1525227 zur Verfügung.
Du hast 1 bis 5 Punkte laut neuem Fahreignungsbewertungssystem.( Ehemals VZR in Flensburg) und möchtest freiwillig einen Punkt abbauen ??
Du hast zwei Punkte und möchtest beim begleitenden Fahren ( BF17) die Begleitperson sein ?? Bald bieten wir FES Seminare an.
Das FES besteht aus zwei Teilmaßnahmen. Die verkehrspädagogische Teilnahme wird von unserem Moderator durchgeführt, der verkehrspsychologische Teil von unserem Partner.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Wir bieten diese Seminare in Zusammenarbeit mit unserem Partner Ende des Jahres an.
Alle Module werden von Kraftverkehrsmeistern durchgeführt. Zu den jeweiligen Modulen können Sie sich telefonisch unter Tel.: 0160/1525227 oder auch direkt in einer unserer Fahrschulen anmelden.
Eigentlich nichts Besonderes. Aber Achtung! Alte Gewohnheiten und veraltete Lernmethoden schlagen uns ein Schnippchen. Beim Autofahren von heute hat sich vieles gegenüber früher verändert. Woran liegt das? Einerseits gibt es viele neue Erkenntnisse, andererseits hat sich die Fahrzeugtechnik revolutionär weiterentwickelt. Seien Sie offen für Neues, besonders wenn Sie danach bis zu 30 % Kraftstoff sparen können. Wir informieren Sie gerne! Melden Sie sich an! Das Fahrtraining dauert ca. eine Stunde und besteht aus einer kurzen theoretischen Einweisung und praktischer Fahrübung.
Trainingsablauf:
Sie haben schon lange einen Führerschein!
Sie sind aber schon längere Zeit selbst kein Auto mehr gefahren?
Sie fahren noch Auto aber,
Dann schauen Sie doch einfach einmal bei uns rein. In unseren speziellen Auffrischungskursen zeigen wir Ihnen alles, was Sie schon einmal irgendwann gelernt haben. Wir sind geschult, Ängste abzubauen. Wir werden Ihnen beweisen, dass Autofahren Spass machen kann. Und zwar in jeder Situation! Überzeugen Sie sich selbst, und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin mit uns.
Sie haben den Führerschein bereits, sind jedoch längere Zeit nicht mehr oder nur selten gefahren?
Sie fühlen sich unsicher in bestimmten Situationen und glauben den heutigen Anforderungen im Strassenverkehr nicht mehr gewachsen zu sein?
Kein Problem, mit unserer Nachhilfe für Ungeübte holen wir Sie zurück auf die Strasse. Egal ob Parken, Autobahn- oder Stadtverkehr. Kommen Sie zu uns, wir üben mit Ihnen, gerne auch in unserem Fahrsimulator.
Fahrschule Falko Bauerdick
Bahnhofstrasse 2
59939 Olsberg
Fahrschule Falko Bauerdick
Schmiedeweg 2
59955 Winterberg
Fahrschule Falko Bauerdick
Bahnhofstrasse 2
59939 Olsberg
Kontakt :
Tel: 02962 / 9744703
Mobil: 0160 / 1525227
Fax: 02962 / 9744703
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